Jeder Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat und wenn ja, wie hoch diese sein wird. Ferner stellen sich die Betroffenen die Frage, ob diese Abfindung auf das spätere Arbeitslosengeld I angerechnet werden muss.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, “lediglich” einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn er seine Klage gewinnt. Eine Ausnahme sieht § 1a KSchG vor. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis kündigt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben einen entsprechenden Hinweis erteilt.
Die Höhe dieser Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Absatz 2 KSchG).
Abfindung wird nicht auf ALG I angerechnet
Eine Abfindung ist grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist (§ 158 SGB III). Daher sollte immer eine rechtliche Überprüfung erfolgen, ob vertragliche, gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfristen eingehalten worden sind.
Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber gezahlt werden, unterliegen nur der Einkommenssteuer. Sozialversicherungsabgaben (Beiträge zur Rentenversicherung, und zur Arbeitslosenversicherung) müssen nicht abgeführt werden.
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung kann durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Diese Klage muss jedoch innerhalb einer Frist von drei Wochen, nach Zugang der Kündigung eingereicht werden (Zugang beim Arbeitsgericht!). Diese Klagefrist muss unbedingt eingehalten werden. Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn er die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Daher ist die Kündigungserklärung auch während der Erkrankung oder während des Urlaubes des Arbeitnehmer zugegangen.