vertrag-unterschreiben
Bevor Sie etwas unterschreiben, lassen Sie sich beraten.

 

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung muss die jeweils geltende Frist einhalten. Häufig müssen auch bestimmte Termine eingehalten werden. So kann ein Arbeitsverhältnis anfangs mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, jedoch nur zum 15. oder zum letzten Tag eines Monats (§ 622 BGB).

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung genannt) ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund in der Regel ohne Einhalten einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist beendet wird.

Im Arbeitsrecht muss ein wichtiger Grund vorliegen, um nach § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis außerordentlich (dann meistens fristlos) kündigen zu können.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes:

  • Einstellungsbetrug
  • eine erschlichene Arbeitsunfähigkeitsmeldung
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • beharrlicher Arbeitsvertragsbruch
  • grobe Verletzung der Treuepflicht
  • Verstöße gegen Wettbewerbsverbote
  • notorische Unpünktlichkeit oder auch der
  • eigenmächtige Urlaubsantritt.