Der Bundesgerichtshof hat zur Frage Stellung genommen, wer Mutter eines Kindes ist, wenn ein Frau-zu-Mann Transsexueller ein Kind geboren hat. In dem Beschluss vom 6. September 2017 (AZ: XII ZB 660/14) hat der BGH folgendes bestimmt:
Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne die Mutter des Kindes sowohl im Geburtenregister, als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinem früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen (so die Leitsätze).
Zur Begründung führte der BGH aus, Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien sind nicht beliebig austauschbar. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden. Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Regelung berührt.