Trennen sich Eltern stellt sich immer wieder die Frage, wer erhält das staatliche Kindergeld. Lebt das Kind im Haushalt des Elternteils, der auch während des Zusammenlebens das staatliche Kindergeld erhalten hat, so ist dieses unproblematisch. Oft erhält jedoch der Elternteil das staatliche Kindergeld bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt. Während des Zusammenlebens war dieses von Vorteil, weil z. B. Beamten mit dem Bezug des Kindergeldes auch gewisse Zulagen erhalten.
Wenn sich Die Eltern nicht einigen können
Grundsätzlich bestimmen die Eltern nach § 3 BKGG, wer das staatliche Kindergeld erhält. Kann keine Einigung gefunden werden, so trifft das Familiengericht auf Antrag eines Berechtigten die Entscheidung. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof am 18.5.2017 folgendes entschieden:
Haben Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung mit der Trennung der Eltern, wenn das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Eltern lebt. Selbst wenn die Eltern und das Kind auf Grund eines Versöhnungsversuches wieder zusammen ziehen, lebt die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung nicht wieder auf (BFH vorm 18.5.2017, AZ: III R11/15; BFHE 259, 78; FamRZ 2017, 1929)
Es empfiehlt sich bei einer einvernehmlichen Trennung zu diesem Punkt eine Regelung zu treffen, um spätere Streitigkeiten sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen einem Elternteil und der Bundeskindergeldkasse zu vermeiden.