In Zeiten der Corona-Pandemie stehen viele getrennt lebende Eltern vor der Frage, ob sie mit ihren Kindern Umgang haben dürfen bzw. ob sie dem anderen Elternteil den Umgang gewähren müssen wegen des allgemein herrschenden Kontaktverbots. Die Frage steht im Raum: Inwieweit verändert die Corona-Pandemie das geltende Umgangsrecht? Steht das Infektionsschutzgesetz möglicherweise über dem Kindeswohl?
Der Berliner Senat hat reagiert
Glücklicherweise hat der Senat von Berlin diese Frage aufgegriffen. In der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV 2 in Berlin (Stand 22. März 2020) wird auch das Umgangs- und Sorgerecht geregelt: Nach § 14 Abs. 3d) sind von den Kontaktbeschränkungen die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich ausgenommen. Somit ist dem umgangsberechtigten Elternteil der Umgang zu gestatten. Erfolgt dieses nicht, so besteht die Gefahr, dass der verweigernde Elternteil ein Ordnungsgeld zahlen muss, wenn das Umgangsrecht auf einen gerichtlich gebilligten Vergleich oder ein gerichtlichen Beschluss beruht.
Andere Bundesländer haben gleichlautende Verordnungen erlassen, so z. B. der Freistaat Sachsen ( § 2 Abs. 2, Ziffer 11 SächsCoronaSchVO vom 31.3.2020).