Herausgabe einer Ehewohnung

Leben Eheleute getrennt voneinander, kann der Ehegatte, dem eine Eigentumswohnung gehört und den anderen Ehegatten dort wohnen lässt, nicht nach § 985 BGB die Herausgabe seines Eigentums verlangen. Er muss statt dessen u. U. eine Abänderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b BGB anstreben (BGH vom 28.9.2016, FamRZ 2017, 22 f.).

Grundlage der Entscheidung

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde, den ich hier verkürzt vorstellen möchte:

Der Ehemann war Alleineigentümer einer Immobilie, die er nach der Trennung seiner Ehefrau und seinen drei zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindern überließ. Nach dem die jüngste Tochter volljährig geworden war und ihre Schulausbildung beendet hatte, verlangte er nun sein Eigentum nach § 985 BGB heraus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner am 28.9.2016 getroffenen Entscheidung folgendes festgestellt:

„… wie der BGH bereits unter Geltung der früheren HausratsVO entschieden hat, ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des FamFG nichts geändert. …. Wäre es zulässig, die Herausgabe einer Ehewohnung  – etwa aus Eigentum – als Familienstreitsache zu betreiben, ginge der besondere Schutz verloren, den das Gesetz für Ehewohnungen … gewährleistet.  … Zum anderen kann der Ehemann nach wie vor eine Wohnungszuweisung an sich gem. § 1361 b BGB im Verfahren nach §§ 200 ff  FamFG verfolgen.  …“