Im Rahmen der Trennung stellt sich immer wieder die Frage, ob der Ehegatte, der aus dem im Miteigentum stehende Haus ausgezogen ist, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zutrittsrecht hat, z. B. um einem Makler das Haus zu zeigen und so einen Verkauf vorzubereiten.
Das OLG Bremen hat ein solches Recht des Ehegatten verneint. Erforderlich sei dazu ein besonderer Grund. Dieser liegt nicht vor, wenn der Ehegatte einen sogenannten freihändigen Verkauf mittels eines Maklers vorbereiten will und der im Haus wohnende Ehepartner einem freihändigen Verkauf nicht zustimmt.
(vgl. OLG Bremen vom 22.8.2017, AZ 5WF 62/17, veröffentlicht in FamRZ 2018, S. 249 f.)
Daher sollten Ehegatten bzw. künftige Ehegatten bei dem Erwerb einer Familienimmobilien eine Regelung über diese Fragen treffen. Insbesondere sollte die Frage geklärt werden, wie bei einem Scheitern der Ehe mit der Immobilie umgegangen wird.
Unser Tipp
Es bietet sich an, diese Dinge in einem Ehevertrag mit aufzunehmen, der entweder durch eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder durch einen Notar entworfen werden kann. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so können Sie mich gerne kontaktieren. In einem ausführlichen Beratungsgespräch werden Sie über die vertraglichen Möglichkeiten und über die zu erwartenden Kosten informiert.